BFH vom 09.05.1996
III B 180/95

Prozeßkosten für vermögensrechtliche Auseinandersetzung

BFH, vom 09.05.1996 - Aktenzeichen III B 180/95

DRsp Nr. 1997/8219

Prozeßkosten für vermögensrechtliche Auseinandersetzung

1. Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 EStG, weil das die Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis im allgemeinen für den Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig ist. 2. Die Kosten eines Prozesses, der als Folge des Scheidungsentschlusses mit dem früheren Ehepartner geführt wird, sind nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie unmittelbar und unvermeidbar durch die Ehescheidung entstehen, wie etwa bei einem Verfahren über das Sorgerecht für die ehelichen Kinder. 3. Die Kosten eines Zivilprozesses um vermögensrechtliche Ansprüche, auch wenn sie im Zusammenhang mit der Scheidung einer Ehe nach Gütertrennung stehen, stellen grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar.

Für die Praxis:

Anders als bei einem Scheidungsprozeß und einem Verfahren über das Sorgerecht für die ehelichen Kinder (vgl. BFH vom 2.10.1981, BStBl II 1982, 116), besteht bei der Durchführung einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nicht die prozessuale Notwendigkeit eines gerichtlichen Titels, die jedoch nach der Rechtsprechung des BFH entscheidender Grund für die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen ist.