Anders als bei einem Scheidungsprozeß und einem Verfahren über das Sorgerecht für die ehelichen Kinder (vgl. BFH vom 2.10.1981, BStBl II 1982, 116), besteht bei der Durchführung einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nicht die prozessuale Notwendigkeit eines gerichtlichen Titels, die jedoch nach der Rechtsprechung des BFH entscheidender Grund für die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen ist.
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