FG Köln - Urteil vom 18.11.2009
11 K 185/09
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 87

Prozesskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig

FG Köln, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 11 K 185/09

DRsp Nr. 2010/15505

Prozesskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig

1. Kosten für einen Zivilprozess sind im Allgemeinen nicht zwangsläufig. Ausnahmsweise sind derartige Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich berührt und der Steuerpflichtige ohne ihn Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. 2. Nach diesen Maßstäben sind Prozesskosten eines Steuerpflichtigen wegen einer Klage auf Krankentagegeld, der in intakter Ehe lebt und über ein Familieneinkommen von ca. 65.000 verfügt, nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung.