FG Hamburg - Urteil vom 14.12.2009
6 K 13/09
Normen:
EStG § 22 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2011, 10

Prozesskostenbeteiligung als sonstige Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG

FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2009 - Aktenzeichen 6 K 13/09

DRsp Nr. 2010/3152

Prozesskostenbeteiligung als sonstige Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG

Die Beteiligung an dem Prozesskostenrisiko eines anderen ist eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG. Gegenleistung und damit Entgelt für die Prozesskostenbeteiligung kann jeder Bezug in Geld oder Geldeswert i. S. d. § 8 EStG sein. Wird im Rahmen einer Prozesskostenbeteiligung als Gegenleistung eine Forderungsabtretung vereinbart, so handelt es sich bei dem Forderungserwerb nicht um einen bloßen Forderungskauf.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3;

Tatbestand:

Es ist strittig, ob der Kläger durch die Übernahme des Kostenrisikos eines fremden Prozesses eine sonstige, entgeltliche Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG erbracht hat.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Kläger war im Streitjahr 2003 und früher als Rechtsanwalt selbstständig tätig. Am 03.05.2001 trafen der Kläger und ein Herr A eine Vereinbarung folgenden Inhalts (nachfolgend: Vereinbarung) mit einem Herrn B:

'Vorbemerkung