FG Düsseldorf - Beschluss vom 29.12.2010
3 K 936/05 Kg
Normen:
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 124 Nr. 2 2. Alternative;

Prozesskostenhilfe: Aufhebung eines Aufhebungsbeschlusses; Änderung der Verhältnisse

FG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.2010 - Aktenzeichen 3 K 936/05 Kg

DRsp Nr. 2011/995

Prozesskostenhilfe: Aufhebung eines Aufhebungsbeschlusses; Änderung der Verhältnisse

1. Die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen der Nichtabgabe der geforderten Erklärung über die Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht endgültig und erwächst insbesondere nicht in Rechtskraft. 2. Dem Antragsteller kann daher - ggf. auch nach Beendigung des anhängigen Gerichtsverfahrens - durch Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses erneut Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn er die Erklärung nachholt.

Tenor

Der Beschluss vom 26. Juli 2010 über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wird aufgehoben.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 124 Nr. 2 2. Alternative;

Gründe

I.

Die Antragstellerin führte unter dem damaligen Aktenzeichen 18 K 936/05 Kg ein Klageverfahren wegen Kindergeld beim Finanzgericht. Die Antragstellerin bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Antragstellerin wurde daraufhin zunächst mit Beschluss vom 6. November 2007 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren gewährt. Am 23. November 2007 wurde das Klageverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet. Der Antragstellerin wurden im Beschluss über die Kosten des Verfahrens ihre außergerichtlichen Kosten auferlegt.