FG München - Beschluss vom 09.10.2001
6 S 3599/01
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 116 Nr. 2 ;

Prozesskostenhilfe bei juristischer Person (GmbH)

FG München, Beschluss vom 09.10.2001 - Aktenzeichen 6 S 3599/01

DRsp Nr. 2002/1110

Prozesskostenhilfe bei juristischer Person (GmbH)

Eine Prozesskostenhilfe bei einer juristischen Person ist nur möglich, wenn die Prozessführung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegt. Dies ist nur der Fall, wenn die Entscheidung des Gerichts außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten große Teile der Bevölkerung in Mitleidenschaft ziehen würde oder bedeutende wirtschaftliche oder soziale Auswirkungen haben könnte.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 116 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Derzeit ist beim Finanzgericht eine Klage der GmbH anhängig. In der Klageschrift zu dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 K 3598/01 beantragte die Klägerin dieser Prozesskostenhilfe zu gewähren um einen fachkundigen Steueranwalt einsetzen zu können.

Mit dem Gerichtsschreiben vom 29. August 2001 wurden der Antragstellerin die Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfe bei juristischen Personen im einzelnen dargelegt. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, bis zum 28. September 2001 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen und darzulegen, dass außer an dem Prozess wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung benachteiligt würde.