FG München - Beschluss vom 19.12.2005
9 S 4222/05
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 § 121 Abs. 2 ; EStG § 64 ; AO (1977) § 174 Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 518

Prozesskostenhilfeantrag des zum Klageverfahren des anderen Elternteils beigeladenen vorrangig kindergeldberechtigten Elternteils

FG München, Beschluss vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 9 S 4222/05

DRsp Nr. 2006/11704

Prozesskostenhilfeantrag des zum Klageverfahren des anderen Elternteils beigeladenen vorrangig kindergeldberechtigten Elternteils

Ist die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Mutter des Kindes aufgehoben worden, weil das Kind nunmehr zum Haushalt des Vaters gehört, und ist der vorrangig kindergeldberechtigte Kindesvater zum deswegen geführten Klageverfahren der nachrangig kindergeldberechtigten Mutter beigeladen worden, so erscheint eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO), und ist der Prozesskostenhilfeantrag des Vaters abzulehnen, wenn der Sachverhalt unstreitig ist, deswegen eine Beweisaufnahme höchstwahrscheinlich nicht erforderlich sein wird und der von der beklagten Familienkasse vertretene Standpunkt mit den Interessen des Kindesvaters am Ausgang des Prozesses übereinstimmt.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 § 121 Abs. 2 ; EStG § 64 ; AO (1977) § 174 Abs. 5 S. 2 ;

Tatbestand:

I.