BVerfG - Beschluß vom 07.06.1993
2 BvR 1653/92
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 § 90 § 92 ; FGO § 82 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 591
Information StW 1993, 453
Vorinstanzen:
BFH - Beschlüsse vom 21.08.1992 III B 101/91 - III B 106/91,

Prozeßrechtliche Grenzen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Bescheidung eines Beweisantrags

BVerfG, Beschluß vom 07.06.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1653/92

DRsp Nr. 2005/15312

Prozeßrechtliche Grenzen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Bescheidung eines Beweisantrags

Hat das Finanzgericht den Antrag, den Prozeßbevollmächtigten dazu zu vernehmen, "daß es sich um keine unversteuerten Einkünfte handele", mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Antrag sich nicht auf Tatsachen, sondern auf Schlußfolgerungen bezieht, die gemäß §§ 82 FGO, 373 ZPO einem Beweis nicht zugänglich sind, ist diese Begründung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 § 90 § 92 ; FGO § 82 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat ungeachtet der sich aus den §§ 90, 92 BVerfGG ergebenden Bedenken gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn die angegriffenen Entscheidungen lassen einen Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers nicht erkennen.