FG Hamburg - Urteil vom 13.02.2024
4 K 106/23
Normen:
AO § 223a; AO § 238;

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Hauptzollamts gegenüber der Drittschuldnerin einer Forderung

FG Hamburg, Urteil vom 13.02.2024 - Aktenzeichen 4 K 106/23

DRsp Nr. 2024/5089

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Hauptzollamts gegenüber der Drittschuldnerin einer Forderung

1. Hinsichtlich des Begehrens, die Rechtswidrigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung festzustellen, ist der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO eröffnet. 2. Einer Vollstreckung der auf § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG gestützten bestandskräftigen Zinsbescheide steht die Vollstreckungssperre des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht entgegen. 3. Der in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG festgeschriebene Zinssatz ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Normenkette:

AO § 223a; AO § 238;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

Unter dem 15.07.2022 erließ das beklagte Hauptzollamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die A AG (im Folgenden: Drittschuldnerin) über insgesamt ... Euro. Die Drittschuldnerin erkannte die gepfändete Forderung an und überwies in der Folge einen entsprechenden Betrag an das beklagte Hauptzollamt.

1. 2.