FG München - Urteil vom 22.12.2009
6 K 1691/06
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnung

FG München, Urteil vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 6 K 1691/06

DRsp Nr. 2010/23018

Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnung

1. Die Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung ist schon dann zu prüfen, wenn sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten wird, und zwar unabhängig davon, ob von diesem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht wird. 2. Der typisierend zugrunde zu legende Prognosezeitraum von 30 Jahren findet auch im Fall der Vermietung einer Ferienwohnung Anwendung, die Teil einer Hotelanlage ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, inwieweit Verluste aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 (Streitjahre) abziehbar sind. Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In den Streitjahren erzielten sie u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.