BFH - Beschluss vom 27.11.2003
I B 119, S 11/03
Normen:
AO § 126 Abs. 1, 2 § 195 § 196 ; FGO § 102 S. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 28.5.2003 - 16 K 5510/02 AO,

Prüfungsanordnung

BFH, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen I B 119, S 11/03

DRsp Nr. 2004/4425

Prüfungsanordnung

Eine Prüfungsanordnung kann nicht nur durch das beauftragende FA, sondern auch durch das beauftragte FA erlassen werden. Wird in letzterer Weise verfahren, ist das beauftragte FA befugt, dem Stpfl. die im Rahmen der Prüfungsbeauftragung nach § 195 Satz 2 AO anzustellenden Ermessenserwägungen mitzuteilen und diese ggf. zu ergänzen.

Normenkette:

AO § 126 Abs. 1, 2 § 195 § 196 ; FGO § 102 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin), eine GmbH, wendet sich gegen die den Prüfungszeitraum 1995 bis 1997 betreffende Anordnung einer Außenprüfung durch das seinerzeit zuständige Finanzamt für Großbetriebsprüfung B (FA GBp-B) vom 17. November 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des nunmehr zuständigen Beklagten, Beschwerdegegners und Antragsgegners (Finanzamt --FA--). Streitig ist die Rechtmäßigkeit innerdienstlicher Prüfungsaufträge nach § 195 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977).