BFH - Beschluss vom 17.12.2002
X S 10/02
Normen:
AO § 193 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 296

Prüfungsanordnung für Kleinstbetrieb; Vollziehung einer Prüfungsanordnung

BFH, Beschluss vom 17.12.2002 - Aktenzeichen X S 10/02

DRsp Nr. 2003/361

Prüfungsanordnung für Kleinstbetrieb; Vollziehung einer Prüfungsanordnung

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass eine Prüfungsanordnung, mit der die Ap eines Kleinstbetriebes angeordnet wird, keiner besonderen Begründung bedarf. Der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift (§ 193 Abs. 1 AO) genügt.2. Die Vollziehung einer Prüfungsanordnung hat keine unbillige Härte i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Folge, da das FA die durch die Ap gewonnenen Erkenntnisse nicht verwerten könnte, falls das Hauptsacheverfahren Erfolg haben sollte.3. Der Antrag, dem FA wegen einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Prüfungsanordnung einstweilen zu untersagen ist unzulässig, da es sich bei einer Prüfungsanordnung um einen vollziehbaren VA handelt, sodass verfahrensrechtlich vorläufiger Rechtsschutz ausschließlich im Wege der AdV zu erreichen ist.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 § 114 ;

Gründe: