FG Hamburg - Urteil vom 26.03.2019
6 K 9/18
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2 -3; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Qualifikation der Einkünfte aus einem ehemaligen Brotgroßhandel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Klagebefugnis des Erben; Erbengemeinschaft als Mitunternehmerschaft; Abgrenzung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gegenüber gewerblichen Einkünften; Keine Betriebsunterbrechung durch Betriebsverpachtung

FG Hamburg, Urteil vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 6 K 9/18

DRsp Nr. 2019/10360

Qualifikation der Einkünfte aus einem ehemaligen Brotgroßhandel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Klagebefugnis des Erben; Erbengemeinschaft als Mitunternehmerschaft; Abgrenzung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gegenüber gewerblichen Einkünften; Keine Betriebsunterbrechung durch Betriebsverpachtung

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2 -3; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, wie die Einkünfte aus einem ehemaligen Brotgroßhandel in den Jahren 2013 und 2014 zu qualifizieren sind.

A, der Erblasser, gründete Anfang der Dreißigerjahre des vorigen Jahrhunderts auf dem in Hamburg belegenen Grundstück X-Straße einen Brotgroßhandel. Dieser bestand darin, dass der Erblasser mit einem Lastwagen Brot aus den umliegenden Bundesländern von Hamburg abholte und dieses in Hamburg verkaufte.

Auf dem Grundstück befanden sich zunächst die Hallen einer alten XXX. 1947 entfernte der Erblasser diese und errichtete dort einen Lagerraum für den Brotgroßhandel, mehrere Garagen sowie ein Wohn- und Verwaltungsgebäude.