GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a S. 1; HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr. 1; HmbSpVStG § 4 Abs. 1 S. 2; HmbSpVStG § 8 Abs. 1; HmbSpVStG § 12 Abs. 1 S. 1; GewO § 33c Abs. 1 S. 1; SpielV § 11; SpielV § 13 Abs. 1 Nr. 8 S. 1; FGO § 69 Abs. 6 S. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 3; RL 388/77/EWG Art. 33 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 692
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 20/09
Qualifizierung der gesamten von Spielern geleisteten Einsätze an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder lediglich der um die Steuer verminderten Einsätze als Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungssteuer; In die Spielautomaten eingeworfene Bargeldbeträge und nicht ausgezahlte, zum Weiterspielen genutzte Gewinne als Spieleinsätze i.S.d. Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetzes (HmbSpVStG); Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für das HmbSpVStG aus Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG im Fall einer Spielvergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer; Veranstalter des Vergnügens als Schuldner der Besteuerung von Spielautomaten und Zulässigkeit einer Abwälzung der Steuerlast auf die Spieler
BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - Aktenzeichen II B 75/09
DRsp Nr. 2010/2193
Qualifizierung der gesamten von Spielern geleisteten Einsätze an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder lediglich der um die Steuer verminderten Einsätze als Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungssteuer; In die Spielautomaten eingeworfene Bargeldbeträge und nicht ausgezahlte, zum Weiterspielen genutzte Gewinne als Spieleinsätze i.S.d. Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetzes (HmbSpVStG); Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für das HmbSpVStG aus Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG im Fall einer Spielvergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer; Veranstalter des Vergnügens als Schuldner der Besteuerung von Spielautomaten und Zulässigkeit einer Abwälzung der Steuerlast auf die Spieler
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a S. 1; HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr. 1; HmbSpVStG § 4 Abs. 1 S. 2; HmbSpVStG § 8 Abs. 1; HmbSpVStG § 12 Abs. 1 S. 1; GewO § 33c Abs. 1 S. 1; SpielV § 11; SpielV § 13 Abs. 1 Nr. 8 S. 1; FGO § 69 Abs. 6 S. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 3; RL 388/77/EWG Art. 33 Abs. 1;
Gründe:
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