FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.10.2001
4 K 1722/01
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 8 Abs. 3 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; BBankG § 19 ; BBankG § 20 ; BBankG § 22 ; BBankG § 24 ; BBankG § 25 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 132

Rabattfreibetrag bei zinsverbilligten Darlehen an Mitarbeiter einer Landeszentralbank

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 4 K 1722/01

DRsp Nr. 2002/2151

Rabattfreibetrag bei zinsverbilligten Darlehen an Mitarbeiter einer Landeszentralbank

Der geldwerte Vorteil aus einer verbilligten Darlehensgewährung an einen Mitarbeiter einer Landeszentralbank (= rechtlich unselbständige Hauptverwaltung der Bundeszentralbank) unterfällt der Regelung des § 8 Abs. 3 EStG.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 8 Abs. 3 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; BBankG § 19 ; BBankG § 20 ; BBankG § 22 ; BBankG § 24 ; BBankG § 25 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Zinsvorteilen aus einem Arbeitgeberdarlehen der ...

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist Hausfrau, der Kläger ist bei der ... in ... beschäftigt.

Die Kläger haben im Jahr 1996 in ... ein Einfamilienhaus zum Kaufpreis von 365.000,-- DM erworben. Zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Hauses hat der Kläger von seinem Arbeitgeber ein zinsverbilligtes Baudarlehen erhalten. Der Zinssatz würde ab 1. September 1997 für 10 Jahre auf 5 v. H. festgesetzt, nachdem das Darlehen anfänglich mit einem variablen Zinssatz von 3,95 v. H. begeben worden war. Im Jahr 1998 wurden 11.988,11 DM Zinsen und 2.736,85 DM Tilgung geleistet.

Im Streitjahr berücksichtigte die ... bei der Gehaltsabrechnung für den Kläger monatlich einen geldwerten Vorteil von 203,45 DM, insgesamt also 2.441,-- DM , den sie in vollem Umfang der Lohnversteuerung unterwarf.