BFH - Beschluß vom 28.09.1999
VII B 107/99
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO §§ 115, 120, 127 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 339

Ratenzahlung und PKH

BFH, Beschluß vom 28.09.1999 - Aktenzeichen VII B 107/99

DRsp Nr. 2000/506

Ratenzahlung und PKH

1. Gem. § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden PKH-Zahlungen ändern, wenn sich die für die Bewilligung der PKH maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. 2. Führt die wesentliche Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer günstigeren Anwendung der Tabelle in § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO, besteht grds. ein Rechtsanspruch auf Anpassung der festgesetzten Ratenzahlungen durch das Gericht. 3. Eine PKH-Beschwerde ist insoweit ohne Rücksicht darauf, dass das rechtskräftig abgeschlossene Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) nicht mehr an den BFH gelangen kann, statthaft.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO §§ 115, 120, 127 ;

Gründe: