BFH - Beschluss vom 22.12.2003
VII B 35/03
Normen:
FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 652
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3137/99

Recht auf Gehör - Akteneinsicht

BFH, Beschluss vom 22.12.2003 - Aktenzeichen VII B 35/03

DRsp Nr. 2004/2819

Recht auf Gehör - Akteneinsicht

Eine Verletzung des Rechts auf Gehör kann nicht auf die Versagung von Akteneinsicht gestützt werden, wenn sich der Kl. nicht in ausreichendem Maße um eine Einsichtnahme in die wunschgemäß bereitgestellten Akten bemüht hat.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Verlauf des Klageverfahrens nach Begleichung der streitigen Steuerschulden aufgehobenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) begehrte, als unzulässig abgewiesen. Das FG urteilte, ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung sei nicht gegeben. Der Kläger habe zwar behauptet, dass ihm aus der streitigen Pfändungs- und Einziehungsverfügung Schadensersatzansprüche gegen das FA in erheblichem Umfang zuständen. Er habe jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass ein Schadensersatzprozess bevorstehe. Weder schriftsätzlich noch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung habe er Ausführungen dazu gemacht, welcher konkrete Schaden ihm entstanden und wie hoch dieser zu bemessen sei. Es stehe somit nicht fest, worauf er seine angeblichen Ansprüche stütze.