BFH - Beschluss vom 24.10.2012
X B 161/11
Normen:
FGO § 107;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 392
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 830/10

Rechte des Klägers bei irrtümlicher Bezeichnung eines klageabweisenden Urteils als Gerichtsbescheid

BFH, Beschluss vom 24.10.2012 - Aktenzeichen X B 161/11

DRsp Nr. 2013/661

Rechte des Klägers bei irrtümlicher Bezeichnung eines klageabweisenden Urteils als Gerichtsbescheid

NV: Ergeht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein Urteil, wird den Beteiligten aber stattdessen ein Gerichtsbescheid zugestellt, dann kann dies im Fall des Vorliegens eines mechanischen Versehens nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden. Eine solche Berichtigung wird nicht dadurch gehindert, dass ein Beteiligter im Hinblick auf den Gerichtsbescheid bereits einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat.

1. Wird in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht ein Urteil verkündet und dieses irrtümlich schriftlich mit der Überschrift „Gerichtsbescheid“ abgesetzt, so ist gemäß § 107 FGO eine Berichtigung dahingehend, dass es sich nicht um einen Gerichtsbescheid, sondern ein Urteil handelt, nicht nur zulässig, sondern erforderlich. 2. Ungeachtet einer erteilten Rechtsmittelbelehrung richten sich die statthaften Rechtsmittel nach dem Gesetz, so dass die Revision bzw. im Falle der Nichtzulassung die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben ist und nicht ein Antrag auf mündliche Verhandlung.

Normenkette:

FGO § 107;

Gründe