BFH - Beschluss vom 16.12.2004
XI B 193/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 96 Abs. 2 § 76 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1098
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 7659/99

Rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 16.12.2004 - Aktenzeichen XI B 193/03

DRsp Nr. 2005/4118

Rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass das Gericht die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend erörtert. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten.2. Hat sich ein Stpfl. im Verlaufe des außergerichtlichen Vorverfahrens und des finanzgerichtlichen Verfahrens widersprüchlich geäußert und teilweise sein gesamtes vorheriges Vorbringen widerrufen, so hat das Gericht, wenn es seine Entscheidung auf der Grundlage des ursprünglichen Vorbringens des Stpfl. getroffen hat, weil es den für den Widerruf angegebenen Grund für nicht glaubhaft gehalten hat, keinen Anlass, sich mit neuen gegenteiligen Behauptungen eingehend auseinander zu setzen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 96 Abs. 2 § 76 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: