BFH - Beschluß vom 10.11.1999
IV B 139/98
Normen:
FGO § 51 Abs. 1, §§ 82, 130 ; ZPO § 42 Abs. 2, § 396 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 719

Rechtliches Gehör

BFH, Beschluß vom 10.11.1999 - Aktenzeichen IV B 139/98

DRsp Nr. 2000/2599

Rechtliches Gehör

1. Wird bei der Entscheidung des FG über einen Antrag auf Richterablehnung der Anspruch auf rechtliches Gehör möglicherweise dadurch verletzt, dass dem Kl. die dienstliche Stellungnahme des abgewiesenen Richters nicht vor der Entscheidung des Senats über den Antrag bekannt gegeben wurde, wird ein derartiger Verfahrensmangel dadurch geheilt, dass das FG im Beschwerdeverfahren vor der Entscheidung über die Abhilfe die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der dienstlichen Äußerung gewährt. 2. Die Heilung des Verfahrensfehlers erfolgt dann nicht in der Beschwerdeinstanz. Beim Abhilfebeschluss überprüft das FG die Rechtslage umfassend und muss neues Vorbringen des Kl. berücksichtigen. Ggf. führt das dazu, dass der Beschwerde abzuhelfen und die Ausgangsentscheidung aufzuheben ist. 3. Die Mitglieder des Gerichts sind berechtigt, Fragen an Zeugen zu stellen. Das schließt auch ein, Zeugen Vorhalte aus eigenen Aussagen oder den Akten zu machen, wenn dadurch eine erhöhte Anspannung des Gedächtnisses erreicht werden soll oder Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen ermöglicht werden.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1, §§ 82, 130 ; ZPO § 42 Abs. 2, § 396 ;

Gründe: