FG München - Urteil vom 10.11.2000
8 K 2153/99
Normen:
FGO § 54 Abs. 2; FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; FGO § 79b Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 224 Abs. 2; ZPO § 227 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2001, 582

Rechtliches Gehör bei mündlicher Verhandlung trotz Terminverlegungsantrag; krankheitsbedingte Versäumung der Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

FG München, Urteil vom 10.11.2000 - Aktenzeichen 8 K 2153/99

DRsp Nr. 2001/7152

Rechtliches Gehör bei mündlicher Verhandlung trotz Terminverlegungsantrag; krankheitsbedingte Versäumung der Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

1. Hat der Kläger bereits in der Vergangenheit wiederholt unter Beifügung von ärztlichen Attesten auf Krankheit gestützte Fristverlängerungs- , Terminverlegungs- oder Terminaufhebungsanträge gestellt, ohne das vom Gericht angeforderte amtsärztliche Attest vorzulegen, stellt er nun erneut erst "in letzter Minute", unmittelbar vor Beginn der Verhandlung unter Verweis auf ein wieder nicht von einem Amtsarzt erstelltes Attest einen Terminverlegungsantrag und lässt er dabei offen, wann die Erkrankung aufgetreten ist, so wird durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des über seinen Bevollmächtigten wirksam geladenen Klägers und seines Bevollmächtigten nicht der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.