BFH - Urteil vom 12.12.2007
XI R 25/07
Normen:
AO § 237, § 239; FGO § 68, § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 339
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen V 124/2006

Rechtliches Gehör; Festsetzungsverjährung; Aussetzungszinsen

BFH, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen XI R 25/07

DRsp Nr. 2008/3000

Rechtliches Gehör; Festsetzungsverjährung; Aussetzungszinsen

1. Haben die Kl. selbst vorgetragen, dass sie Gelegenheit hatten, sich zu den aufgeworfenen Rechtsfragen zu äußern, ist den Anforderungen zur Wahrung rechtlichen Gehörs Genüge getan. 2. Grds. ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. 3. Bei Aussetzungszinsen beginnt die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid endgültig erfolglos geblieben ist, hinsichtlich dessen die Vollziehung tatsächlich ausgesetzt war.

Normenkette:

AO § 237, § 239; FGO § 68, § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe: