FG Münster - Urteil vom 27.11.2019
13 K 2898/16 G,F
Normen:
KStG § 34 Abs. 10b S. 2-3; KStG § 14 Abs. 1 S. 1; KStG § 17;

Rechtmäßige Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und Gewerbesteuermessbescheide; Ergebnisabführungsvertrag genügt den steuerlichen Anforderungen für die Begründung einer Organschaft; Keine Verfassungswidrigkeit des § 34 Abs. 10b S. 2 und 3 KStG n.F.

FG Münster, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 13 K 2898/16 G,F

DRsp Nr. 2020/2850

Rechtmäßige Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und Gewerbesteuermessbescheide; Ergebnisabführungsvertrag genügt den steuerlichen Anforderungen für die Begründung einer Organschaft; Keine Verfassungswidrigkeit des § 34 Abs. 10b S. 2 und 3 KStG n.F.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 34 Abs. 10b S. 2-3; KStG § 14 Abs. 1 S. 1; KStG § 17;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer Organschaft in den Streitjahren 2007 bis 2011 und über die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 34 Abs. 10b Sätze 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -.