FG Düsseldorf - Urteil vom 05.11.2009
11 K 916/09 E
Normen:
AO § 118 Satz 1; AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 11; EStG § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1; EStG § 42e;
Fundstellen:
EFG 2010, 305

Rechtmäßigkeit der Änderung eines Einkommensbescheids bei Erhöhung des Bruttoarbeitslohns; Nachteilsausgleichszahlung; Zusatzversorgungskasse; Änderungsbefugnis; Neue Tatsachen; Treu und Glauben; Anrufungsauskunft

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 11 K 916/09 E

DRsp Nr. 2010/1222

Rechtmäßigkeit der Änderung eines Einkommensbescheids bei Erhöhung des Bruttoarbeitslohns; Nachteilsausgleichszahlung; Zusatzversorgungskasse; Änderungsbefugnis; Neue Tatsachen; Treu und Glauben; Anrufungsauskunft

1. Zunächst fälschlicherweise versteuerte Nachteilsausgleichszahlungen bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse können in einem Folgejahr weder als negativer Arbeitslohn noch als Werbungskosten berücksichtigt werden. 2. Bei der Entscheidung über die Änderung eines Steuerbescheids wegen des Bekanntwerdens neuer Tatsachen sind die Kenntnisse des Betriebsstättenfinanzamts des Arbeitgebers, der Zentralen Außenprüfung Lohnsteuer (ZALST) und der OFD dem Veranlagungsfinanzamt nicht zuzurechnen. Das gilt auch, wenn es sich um finanzamtsbezirksübergreifende Sachverhalte handelt. 3. Auch wenn die der ursprünglichen Veranlagung zugrunde liegende unrichtige Lohnsteuerbescheinigung auf einer erst nach Einbehalt der Lohnsteuer widerrufenen Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts beruht, ist das Veranlagungsfinanzamt nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an dem Erlass eines nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheids gehindert. 4. Die dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft entfaltet keine mittelbare Bindungswirkung im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers.

Normenkette:

AO § 118 Satz 1;