BFH - Urteil vom 07.07.2021
III R 21/18
Normen:
AO § 16, § 17; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 385
BFH/NV 2021, 1457
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1527/17

Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Inkassoservice der Familienkassen über Anträge auf Erlass und Stundung von Kindergeldrückforderungen

BFH, Urteil vom 07.07.2021 - Aktenzeichen III R 21/18

DRsp Nr. 2021/16325

Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Inkassoservice der Familienkassen über Anträge auf Erlass und Stundung von Kindergeldrückforderungen

NV: Die örtlich zuständigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch für das Erhebungsverfahren zuständig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (z.B. Erlass und Stundung von Kindergeldrückforderungen) beim Inkasso-Service Recklinghausen und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2021 – III R 36/19, BFHE 272, 19).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 07.03.2018 – 8 K 1527/17 (Kg) wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse und nicht die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord die Beklagte ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 16, § 17; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11;

Gründe

I.