BFH - Beschluss vom 09.12.2009
IV B 101/09
Normen:
FGO § 74; FGO § 129 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 661
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1158/08 AO

Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Aussetzung desVerfahrens durch das Gericht

BFH, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen IV B 101/09

DRsp Nr. 2010/2199

Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Aussetzung desVerfahrens durch das Gericht

Normenkette:

FGO § 74; FGO § 129 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist verfristet eingelegt worden.

Nach § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des Finanzgerichts (FG), die keine Urteile sind (§ 128 Abs. 1 FGO), beim FG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

Vorliegend ist der angegriffene Beschluss des FG vom 6. Mai 2009 dem Bevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin am 9. Juni 2009, einem Dienstag, durch Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Die Beschwerde ist beim FG jedoch erst am 24. Juni 2009 und damit verspätet eingegangen.

Ob --bislang nicht geltend gemachte-- Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) vorliegen, braucht nicht weiter aufgeklärt werden, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.