FG Nürnberg - Beschluss vom 28.12.2018
2 V 566/18
Normen:
AO § 69; AO § 162; AO § 192;

Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung einer Haftungsschuld als Geschäftsführerin einer GmbH

FG Nürnberg, Beschluss vom 28.12.2018 - Aktenzeichen 2 V 566/18

DRsp Nr. 2020/18077

Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung einer Haftungsschuld als Geschäftsführerin einer GmbH

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 69; AO § 162; AO § 192;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung einer Haftungsschuld als Geschäftsführerin der A GmbH.

Die Antragstellerin war und ist Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin (Geschäftsführer vom 03.08.2015 bis 21.09.2016 B ) der im Amtsbezirk des Antragsgegners ansässigen A GmbH (GmbH); bis zum 17.06.2016 A UG. Diese betreibt seit dem 16.11.2013 die Prostitutionsstätte CC ) in 1 . Das C wird in einer dem D seit dem 19.10.2015 gehörenden Immobilie betrieben. Die Antragstellerin ist eine Vertraute des D und hat bereits früher im C gearbeitet. Nach Angabe des Finanzamts ist D nicht mehr an seinem Wohnort anzutreffen; die Steuerfahndung geht davon aus, dass er sich vor den Finanzbehörden versteckt.

Die GmbH hat die Entgelte aus den von den im C anwesenden Prostituierten erbrachten sexuellen Dienstleistungen unstrittig nicht als eigene Umsätze erklärt.