Der Antrag wird abgelehnt.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung einer Haftungsschuld als Geschäftsführerin der A GmbH.
Die Antragstellerin war und ist Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin (Geschäftsführer vom 03.08.2015 bis 21.09.2016 B ) der im Amtsbezirk des Antragsgegners ansässigen A GmbH (GmbH); bis zum 17.06.2016 A UG. Diese betreibt seit dem 16.11.2013 die Prostitutionsstätte CC ) in 1 . Das C wird in einer dem D seit dem 19.10.2015 gehörenden Immobilie betrieben. Die Antragstellerin ist eine Vertraute des D und hat bereits früher im C gearbeitet. Nach Angabe des Finanzamts ist D nicht mehr an seinem Wohnort anzutreffen; die Steuerfahndung geht davon aus, dass er sich vor den Finanzbehörden versteckt.
Die GmbH hat die Entgelte aus den von den im C anwesenden Prostituierten erbrachten sexuellen Dienstleistungen unstrittig nicht als eigene Umsätze erklärt.
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