BFH - Urteil vom 19.08.2009
I R 106/08
Normen:
AO § 193 Abs. 1; AO § 194 Abs. 1 S. 2; AO § 196; BpO 2000 § 3; BpO 2000 § 4 Abs. 2 S. 1; BpO 2000 § 4 Abs. 3 S. 2; FGO § 102;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1915/05

Rechtmäßigkeit einer zeitlichen Prüfungserweiterung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit im Spannungsfeld der Beschränkung einer Prüfung auf drei Besteuerungszeiträume; Anforderungen an die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern bei Rechtsanwälten und Steuerberatern; Voraussetzungen der Annahme eines qualifizierten materiellen Verwertungsverbots

BFH, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen I R 106/08

DRsp Nr. 2009/25868

Rechtmäßigkeit einer zeitlichen Prüfungserweiterung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit im Spannungsfeld der Beschränkung einer Prüfung auf drei Besteuerungszeiträume; Anforderungen an die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern bei Rechtsanwälten und Steuerberatern; Voraussetzungen der Annahme eines qualifizierten materiellen Verwertungsverbots

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1; AO § 194 Abs. 1 S. 2; AO § 196; BpO 2000 § 3; BpO 2000 § 4 Abs. 2 S. 1; BpO 2000 § 4 Abs. 3 S. 2; FGO § 102;

Gründe

I.

Streitig ist die zeitliche Erweiterung einer Prüfungsanordnung.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt u.a. Immobiliengeschäfte. Alleinige Gesellschafterin --zugleich als Geschäftsführerin bestellt-- ist X. Nach einer 1993 zwischen der Klägerin und dem Ehemann von X --dem Steuerberater Y-- geschlossenen Vereinbarung sollte Y die Klägerin u.a. in steuerlicher, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht beraten. Die Anfertigung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen war Gegenstand jeweils separater Verträge.