BFH - Urteil vom 15.10.2019
VII R 6/18
Normen:
AO §§ 249 ff., § 287; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; BGB § 952 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2020, 1575
BB 2020, 21
BFH/NV 2020, 116
DStRE 2020, 111
DStZ 2020, 149
WM 2020, 180
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 712/17

Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen in einer in unmittelbarer Nähe zur Wohnung gelegenen, privat genutzten GarageRechtsfolgen der nachträglichen Aufhebung eines Durchsuchungsbeschlusses hinsichtlich der Rechtmäßigkeit vorgenommener Vollstreckungsmaßnahmen

BFH, Urteil vom 15.10.2019 - Aktenzeichen VII R 6/18

DRsp Nr. 2019/18061

Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen in einer in unmittelbarer Nähe zur Wohnung gelegenen, privat genutzten Garage Rechtsfolgen der nachträglichen Aufhebung eines Durchsuchungsbeschlusses hinsichtlich der Rechtmäßigkeit vorgenommener Vollstreckungsmaßnahmen

1. Eine in unmittelbarer Nähe zur eigentlichen Wohnung gelegene, privat genutzte Garage fällt unter den Begriff der "Wohnung" i.S. des § 287 Abs. 4 Satz 1 AO. 2. Für die gewaltsame Öffnung und für das Durchsuchen einer derartigen Garage mit dem Ziel, pfändbare Gegenstände aufzufinden, ist eine richterliche Anordnung erforderlich, wenn weder die Einwilligung des Vollstreckungsschuldners noch Gefahr im Verzug vorliegen (§ 287 Abs. 4 AO). 3. Wird der Durchsuchungsbeschluss aufgehoben, wird eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig. 4. Dem FG ist es verwehrt, die Entscheidung des LG, mit dem dieses den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben hat, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. 5. Die bloße Erneuerung von Pfandsiegelmarken ist ebenso wie das Mitnehmen der Schlüssel und der Fahrzeugpapiere eines gepfändeten Fahrzeugs keine (erneute) Pfändung.

Tenor