FG München - Urteil vom 18.12.2017
10 K 712/17
Normen:
AO § 287 Abs. 4 S. 1; AO § 346 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
EFG 2018, 521

Aufehbung einer Durchsuchungsanordnung nach der Durchführung von Pfändungsmaßnahmen durch das ordentliche Gericht; Rechtmäßigkeit von während des Bestehens der Durchsuchungsanordnung durchgeführten Pfändungsmaßnahmen; Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage

FG München, Urteil vom 18.12.2017 - Aktenzeichen 10 K 712/17

DRsp Nr. 2018/5310

Aufehbung einer Durchsuchungsanordnung nach der Durchführung von Pfändungsmaßnahmen durch das ordentliche Gericht; Rechtmäßigkeit von während des Bestehens der Durchsuchungsanordnung durchgeführten Pfändungsmaßnahmen; Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage

Wird eine den vollstreckbaren Anspruch nach Grund und unter Angabe der jeweiligen Vollstreckungsersuchen mit Datum und Geschäftszeichen bezeichnende, jedoch die Höhe des vollstreckbaren Anspruchs nicht benennende Durchsuchungsanordnung nach der Durchführung von Pfändungsmaßnahmen durch das ordentliche Gericht aufgehoben, werden die während des Bestehens der Durchsuchungsanordnung durchgeführten Pfändungsmaßnahmen nicht rückwirkend rechtswidrig.

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass die Sachpfändung vom 11. April 2016 rechtswidrig war, soweit für Vollstreckungsersuchen vom 3. Februar 2016 des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes - Zentrale Bußgeldstelle (.....) sowie vom 14. März 2016 des Landratsamtes X (.....) in Höhe von 596,50 € gepfändet wurde, für die kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorlag. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Normenkette:

AO § 287 Abs. 4 S. 1; AO § 346 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen.