FG München - Urteil vom 10.11.1999
5 K 944/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 983

Rechtsanwaltstätigkeit als Liebhaberei; Einkommensteuer 1990 und 1991

FG München, Urteil vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 5 K 944/97

DRsp Nr. 2002/12150

Rechtsanwaltstätigkeit als Liebhaberei; Einkommensteuer 1990 und 1991

1. Auch bei der Einkunftsart "selbständige Arbeit" ist eine Gewinnerzielungsabsicht Voraussetzung für das Vorliegen einer einkommensteuerrechtlich relevanten Tätigkeit. 2. Bei einer Rechtsanwältin spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie ihre Rechtsanwaltstätigkeit in der Absicht betreibt, Gewinne zu erzielen. Dieser Anscheinsbeweis kann vom FA entkräftet werden. Hier: Entkräftung des Anscheinsbeweises durch das FA mit dem Hinweis auf verschwindend geringe Einnahmen der Rechtsanwältin, den damit verbundenen reduzierten Arbeitsaufwand, anderweitig zur Verfügung stehende finanzielle Mittel, ihre soziale Einstellung und das mit dem Beruf verbundene Sozialprestige.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin in den Streitjahren mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt hat.

I.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen und erklärte darüber hinaus Verluste aus ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin, d. h. negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit.