Streitig ist, ob die Klägerin ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin in den Streitjahren mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt hat.
I.
Die Klägerin erzielte in den Streitjahren positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen und erklärte darüber hinaus Verluste aus ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin, d. h. negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
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