OLG Köln - Teilurteil vom 12.04.2023
11 U 218/19
Normen:
ZPO § 240; BGB § 432; BGB § 611 Abs. 1 Hs. 2; BGB § 628 Abs. 1; BGB § 138; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3; ZPO § 531 Abs. 2; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 287 Abs. 2; RVG § 3a Abs. 2 S. 1-2; BGB § 242; BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 3/17

Rechtsanwaltsvergütung Tätigkeit im privaten BaurechtVereinbarung über Abrechnung Anwaltshonorar nach StundenRechtsfolgen Eröffnung Insolvenzverfahren für laufendes Gerichtsverfahren Insolvenzschuldner mit DrittemUnangemessene Höhe Rechtsanwaltsvergütung

OLG Köln, Teilurteil vom 12.04.2023 - Aktenzeichen 11 U 218/19

DRsp Nr. 2023/12265

Rechtsanwaltsvergütung Tätigkeit im privaten Baurecht Vereinbarung über Abrechnung Anwaltshonorar nach Stunden Rechtsfolgen Eröffnung Insolvenzverfahren für laufendes Gerichtsverfahren Insolvenzschuldner mit Drittem Unangemessene Höhe Rechtsanwaltsvergütung

Soweit zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine Gebührenvereinbarung über die Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren gemäß einem Stundensatz geschlossen wurde, ist bei Beanstandung durch den Mandanten zu prüfen, ob die nachfolgend gestellte Rechtsanwaltsgebührenrechnung sowohl in Bezug auf die üblicherweise bei Abrechnung nach Geschäftswert, als auch im Hinblick auf die in Rechnung gestellte Stundenzahl unangemessen hoch und damit auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil der Einzelrichterin der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.08.2019 - 36 O 3/17 - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels im Hinblick auf den Beklagten zu 1) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 13.401,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2016 sowie weitere 10,- € Mahnkosten zu zahlen.