BFH - Urteil vom 21.12.2017
III R 14/16
Normen:
InvZulG 2005 § 2 Abs. 7 Satz 1, Abs. 1; InvZulG 2007 § 5 Abs. 2 Satz 1; InvZulG 1999 § 2 Abs. 7;
Fundstellen:
BFHE 260, 379
BStBl II 2018, 724
NZG 2018, 1040
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1466/14

Rechtsfolgen der Einbringung des begünstigten Unternehmens in eine Holding hinsichtlich der erhöhten Investitionszulage für kleine und mittlere Unternehmen gem. § 2 Abs. 7 InvZulG 2005

BFH, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen III R 14/16

DRsp Nr. 2018/4976

Rechtsfolgen der Einbringung des begünstigten Unternehmens in eine Holding hinsichtlich der erhöhten Investitionszulage für kleine und mittlere Unternehmen gem. § 2 Abs. 7 InvZulG 2005

Ein Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage für kleine und mittlere Unternehmen nach § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 besteht nicht, wenn das Unternehmen nicht während des gesamten fünfjährigen Verbleibenszeitraums die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung 2003 der Europäischen Kommission erfüllt (entgegen BMF-Schreiben vom 20. Januar 2006, BStBl I 2006, 119, Rz 128).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. April 2016 1 K 1466/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

InvZulG 2005 § 2 Abs. 7 Satz 1, Abs. 1; InvZulG 2007 § 5 Abs. 2 Satz 1; InvZulG 1999 § 2 Abs. 7;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Empfehlung 2003 der EU-Kommission einzuordnen ist und ihr deshalb die erhöhte Investitionszulage zusteht.