Der Grundbesitzwertfeststellungsbescheid auf den 15.12.2017 vom 05.07.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.06.2019 wird aufgehoben.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die Rechtsfolgen der Rücknahme einer Bedarfswertanforderung.
I.1.
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