KG - Beschluss vom 30.11.2018
22 W 69/18
Normen:
HGB § 107; HGB § 108; HGB § 157 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 90 HRA 54195 B

Rechtsfolgen der Übertragung der Rechtstellung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf einen Dritten

KG, Beschluss vom 30.11.2018 - Aktenzeichen 22 W 69/18

DRsp Nr. 2019/537

Rechtsfolgen der Übertragung der Rechtstellung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf einen Dritten

Übertragen alle Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ihre Gesellschafterstellung auf einen Dritten wird die Gesellschaft beendet. Das Vermögen geht durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Dritten über. In einem solchen Fall ist das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter und der Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den Dritten anzumelden und in das Handelsregister einzutragen.

Die Zwischenverfügung vom 14. August 2018 wird aufgehoben.

Normenkette:

HGB § 107; HGB § 108; HGB § 157 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, ist seit dem 20 November 2017 in das Handelsregister Abteilung A eingetragen. Nach dieser Eintragung ist die Beteiligte zu 1) persönliche haftende Gesellschafterin und sind die Beteiligten zu 2) bis 4) Kommanditisten. Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 24. Juli 2018 haben die Beteiligten zu 1) bis 4) sowie die Beteiligte zu 5) zum Register angemeldet, dass