Die zulässige Berufung der Kläger, die sich nach Rücknahme der Berufungen gegen die Beklagten zu 2) und 3) nur noch gegen den Beklagten zu 1) und die Abweisung der gegen ihn erhobenen Klage richtet, ist nicht begründet.
Vertragliche Schadenersatzansprüche gem. § 635 BGB wegen etwaiger Planungsfehler oder Mängel der Bauaufsicht des Beklagten zu 1) stehen den Klägern nicht zu. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Architekten-Werkvertrag ist gem. §§ 134, 139 BGB nichtig.
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