Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Jahr 1997 umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt hat.
Der Kläger betreibt eine Praxis für Krankengymnastik und beschäftigte im Streitjahr einen angestellten Krankengymnasten sowie fünf freie Mitarbeiter. Der Kläger arbeitete und arbeitet selbst als Krankengymnast in seiner Praxis.
In den mit den freien Mitarbeitern abgeschlossenen Verträgen heißt es unter anderem:
'Herr/Frau ... nimmt vom ... an in der vom Praxisinhaber selbständig geführten Krankengymnastikpraxis eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf. Der freie Mitarbeiter bestimmt seine Tätigkeit in der Praxis bzw. im Rahmen von Hausbesuchen für die Praxis und auch seine Urlaubsnahme unter Absprache des Praxisinhabers. Es erfolgt eine Abstimmung mit dem Praxisinhaber im Rahmen der gesonderten Patientenbestellung und der sich daraus ergebenen Belegungsmöglichkeiten der Behandlungsräume.'
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