I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. November 2008 (V B 7/08) hat der Senat eine "sofortige Beschwerde" der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 2007 (V B 118-119/06) als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung und beantragt, das Verfahren fortzuführen und ihren Anträgen auf Durchführung eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels stattzugeben.
II.
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung sind unzulässig.
1.
Mit der Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nach der Rechtsprechung des BFH nur vorgebracht werden, das Gericht habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen; dies ist substantiiert darzulegen (BFH-Beschluss vom 20. September 2007 XI B 192/06, BFH/NV 2008, 85).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|