BFH - Beschluss vom 23.12.2013
IX R 6/13
Normen:
FGO § 118 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3012/09

Rechtsmittelbefugnis des Finanzamts

BFH, Beschluss vom 23.12.2013 - Aktenzeichen IX R 6/13

DRsp Nr. 2014/2768

Rechtsmittelbefugnis des Finanzamts

NV: Hat das Finanzamt bei einem Gesamtobjekt die Höhe der Schuldzinsen nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung festgestellt und auf die Feststellungsbeteiligten verteilt und hat das Finanzgericht den Feststellungsbescheid lediglich hinsichtlich der Verteilung der Schuldzinsen geändert, so fehlt dem Finanzamt die Beschwer für eine Revision, mit der es eine andere Verteilung der Schuldzinsen herbeizuführen sucht.

Das Finanzamt ist nur dann befugt, die Revision zu betreiben, wenn das Finanzgericht den angefochtenen Verwaltungsakt ganz oder zum Teil aufgehoben hat, wenn es die Steuer zu niedrig festgesetzt, oder wenn es nicht die Höhe der vom Finanzamt festgesetzten Steuer geändert, aber im Urteilsausspruch von der Rechtsauffassung des Finanzamts abweichende Bilanzansätze angesetzt hat. Dies ist nicht der Fall, wenn lediglich die Verteilung der insgesamt der Höhe nach außer Streit stehenden Schuldzinsen auf einzelne Miteigentümer angegriffen wird.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 1 S. 1;

Gründe