FG Saarland - Beschluss vom 03.11.1999
1 V 279/99
Normen:
AO 1977 § 295 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ; FGO § 114 Abs. 5 ; ZPO § 811 Nr. 5 ;

Rechtsschutz bei Pfändung von zur Berufsausübung nötigen Gegenständen

FG Saarland, Beschluss vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 1 V 279/99

DRsp Nr. 2001/2526

Rechtsschutz bei Pfändung von zur Berufsausübung nötigen Gegenständen

1. Der Antrag eines Gewerbetreibenden an das FA, die Pfändung verschiedener zur Berufsausübung nötiger Gegenstände aufzuheben, ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auszulegen. 2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das FA den Vollstreckungsschuldner hinsichtlich der gepfändeten und zur Berufsausübung nötigen Sachen (hier: PKW, EDV-Anlage, Telefon-Faxanlage) auf im Haushalt vorhandene Ersatzgegenstände verweisen darf, die aber möglicherweise im Eigentum der Ehefrau stehen und dem Vollstreckungsschuldner nicht ohne weiteres zur verfügung stehen. 3. Auf das Pfändungsverbot bezüglich Gegenständen, die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit benötigt werden, nach § 811 Nr. 5 ZPO darf sich der Vollstreckungsschuldner unabhängig von den Eigentumsverhältnissen berufen.

Normenkette:

AO 1977 § 295 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ; FGO § 114 Abs. 5 ; ZPO § 811 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller -Ast.- schuldet dem Antragsgegner -Ag.- Steuern und sonstige Abgaben zumindest i.H. von 69.294,63 DM (Stand: 14. September 1999). Wegen dieser Abgaben pfändete der Ag. am 2. September 1999 diverse Gegenstände, u. a. einen PKW VW Golf, einen PC samt Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirm) sowie ein Telefon-Fax-Gerät (Vollstr, Bl. 255).