FG Niedersachsen - Beschluss vom 22.12.1999
6 V 888/99
Fundstellen:
EFG 2000, 1109

Rechtsschutz im Vorprüfverfahren

FG Niedersachsen, Beschluss vom 22.12.1999 - Aktenzeichen 6 V 888/99

DRsp Nr. 2000/5093

Rechtsschutz im Vorprüfverfahren

1. Ob Verluste aus atypisch stillen Beteiligungen die Voraussetzungen des § 2 b EStG erfüllen, ist im Verfahren zur gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß § 180 AO zu klären. 2. Wird beim Betriebsfinanzamt für die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte an einer Verlustzuweisungsgesellschaft geltend gemacht, es werden negative Einkünfte eintreten, dann ermittelt das Betriebsfinanzamt im Wege der Amtshilfe die Höhe der voraussichtlichen negativen Einkünfte der Beteiligten (Vorprüfung) für die Wohnsitzfinanzämter. 3. Gegen diese Vorprüfung sind Rechtsmittel nicht gegeben, da es sich um eine verwaltungsinterne Maßnahme handelt. 4. Das Vorprüfverfahren hat steuerliche Bedeutung nur für die Anleger, nicht aber für denjenigen, der die atypisch stillen Beteiligungen vertreibt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Unterlassung bzw. Richtigstellung von Mitteilungen des Antragsgegners an andere Finanzämter.