1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1989 vom 28. Februar 2001 und für 1990 vom 29. Januar 2003, mit denen eine Einkommensteuer von jeweils 0 DM festgesetzt worden ist.
Die Revision des Beklagten, Revisionsklägers und Anschlussrevisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ist unzulässig geworden, da für sie im Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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