FG Münster - Urteil vom 18.11.2005
11 K 3561/04 E
Normen:
FGO § 67 ;

Rechtsschutzbedürfnis und Klageänderung

FG Münster, Urteil vom 18.11.2005 - Aktenzeichen 11 K 3561/04 E

DRsp Nr. 2007/7408

Rechtsschutzbedürfnis und Klageänderung

1. Das Rechtsschutzbedürfnis kann bei einer tatsächlichen Verständigung entfallen. 2. Eine Klageänderung ist nur innerhalb der Klagefrist zulässig.

Normenkette:

FGO § 67 ;

Tatbestand:

I.

Zu entscheiden ist, ob die von den Klägern (Kl.) erhobene Klage noch zulässig ist.

Die Kl. sind Eheleute und wurden vom Beklagten (Bekl.) für das Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Mit Bescheid vom 30.10.2003 setzte der Bekl. die ESt für das Streitjahr auf ... EUR fest. Dabei ließ er von den Kl. als WK geltend gemachte Aufwendungen nicht im erklärten Umfang zum Werbungskosten- (WK-) Abzug zu. Hiergegen legten die Kl. mit Schreiben vom 25.11.2003 Einspruch ein. Das Schreiben vom 25.11.2003 hat folgenden Inhalt:

"Betr.: Einspruch Einkommensteuer 2002

Mandant: Eheleute H. und V. C., S.-str. - Q.

St.-Nr.: .../.../....

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen und Auftrage meiner Mandanten erhebe ich gegen den am 30.10.2003 erteilten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2002 das Rechtsmittel des

Einspruchs.

Der Einspruch richtet sich gegen die nicht in voller Höhe anerkannten Werbungskosten iVm. § 19 EStG (Bewirtungskosten, Bewerbungskosten, Kosten für Arbeitszimmer sowie Telefonkosten).

Nach Rücksprache bei meinen Mandanten wird Ihnen in Kürze eine ausführliche Begründung zugeschickt."