FG Münster - Urteil vom 18.12.2019
1 K 573/16 E
Normen:
EStG § 1 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 2; EStG § 1a; EStG § 26 Abs. 1 S. 1; AO § 8; AO § 9 S. 2-3;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 82
DStRE 2020, 518
NZA 2020, 702

Rechtsstreit um einen Einkommensteuerbescheid wegen fraglichem inländischen Wohnsitz des Klägers bei längerem Auslandsaufenthalt im Streitjahr; Objektivierung des Wohnsitzbegriffs; Absicht des Steuerpflichtigen der Beibehaltung seines inländischen Wohnsitzes

FG Münster, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 1 K 573/16 E

DRsp Nr. 2020/1156

Rechtsstreit um einen Einkommensteuerbescheid wegen fraglichem inländischen Wohnsitz des Klägers bei längerem Auslandsaufenthalt im Streitjahr; Objektivierung des Wohnsitzbegriffs; Absicht des Steuerpflichtigen der Beibehaltung seines inländischen Wohnsitzes

Tenor

Der Bescheid über Einkommensteuer für 2011 vom 06.11.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 2; EStG § 1a; EStG § 26 Abs. 1 S. 1; AO § 8; AO § 9 S. 2-3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in dem Streitjahr 2011 im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) hatte und somit unbeschränkt steuerpflichtig war.

Die Kläger sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter (geb. am xx.yy.1996).