FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.12.2003
9 K 188/03
Normen:
KraftStG § 13 Abs. 1 S. 1 ; KraftStG § 13 Abs. 1 S. 3 ; KraftStG § 15 Abs. 2 S. 1 ; AO (1977) § 118 S. 1 ; AO (1977) § 348 ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 138 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 44 Abs. 1 ;

Rechtsweg bei Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA betreffend die Wiederzulassung eines zwangsabgemeldeten Fahrzeugs; Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache nach einer Verpflichtungsklage; Abgabe einer Bescheinigung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 9 K 188/03

DRsp Nr. 2004/2103

Rechtsweg bei Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA betreffend die Wiederzulassung eines zwangsabgemeldeten Fahrzeugs; Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache nach einer Verpflichtungsklage; Abgabe einer Bescheinigung

1. Die für die Wiederzulassung eines zwangsabgemeldeten Fahrzeugs erforderliche Bescheinigung der Kraftfahrzeugsteuerstelle des FA, dass gegen die Zulassung keine Bedenken bestehen, ist ein Verwaltungakt, für den der Finanzrechtsweg gegeben ist. Wird der Antrag auf Erteilung dieser Bescheinigung abgelehnt, muss der Antragsteller also Einspruch einlegen; erst nach erfolglosem Einspruchsverfahren ist die Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Erlass der beantragten Bescheinigung zulässig. 2. § 138 Abs. 2 S. 1 FGO ist bei einer Verpflichtungsklage nicht anwendbar.

Normenkette:

KraftStG § 13 Abs. 1 S. 1 ; KraftStG § 13 Abs. 1 S. 3 ; KraftStG § 15 Abs. 2 S. 1 ; AO (1977) § 118 S. 1 ; AO (1977) § 348 ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 138 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 44 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).