Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld und dessen Rückforderung für die Zeit vor dem 1. Januar 1996 (Bescheid vom 22. April 1996, Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1996). Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 26. Juli 1996 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben. Nach Anhörung der Beteiligten hat sich das SG Gelsenkirchen für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht (FG) Münster verwiesen (Beschluß vom 2. Dezember 1996).
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