BFH - Beschluss vom 21.08.2009
II B 184/08
Normen:
FGO § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3162/05

Rechtzeitige Einlieferung der Postsendung bei der Deutschen Post AG und damit verbundene Wiedereinsetzung des Finanzamts in den vorigen Stand i.R.e. Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist; Verpflichtung einer Behörde zu einer wirksamen Postausgangskontrolle

BFH, Beschluss vom 21.08.2009 - Aktenzeichen II B 184/08

DRsp Nr. 2009/23392

Rechtzeitige Einlieferung der Postsendung bei der Deutschen Post AG und damit verbundene Wiedereinsetzung des Finanzamts in den vorigen Stand i.R.e. Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist; Verpflichtung einer Behörde zu einer wirksamen Postausgangskontrolle

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 12. November 2008 hat das Finanzgericht einer Klage der Klägerin und Beschwerdegegnerin auf Aufhebung von Grunderwerbsteuerbescheiden, die der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) erlassen hatte, stattgegeben, die Revision hiergegen jedoch nicht zugelassen. Das Urteil wurde dem FA am 26. November 2008 zugestellt.

Wegen der Nichtzulassung der Revision hat das FA Beschwerde eingelegt; die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Senatsvorsitzenden antragsgemäß um einen Monat verlängert. Das FA begründete die Nichtzulassungsbeschwerde mit einem auf den 25. Februar 2009 datierten Schriftsatz, der am 2. März 2009 beim Bundesfinanzhof (BFH) einging. Das FA wurde am 3. März 2009 von der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in Kenntnis gesetzt.