FG München - Urteil vom 08.12.2004
15 K 5261/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 20 § 17 § 33 Abs. 1 ;

Refinanzierungsdarlehen; nachträgliche Werbungskosten; wesentliche Beteiligung; außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer

FG München, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 15 K 5261/04

DRsp Nr. 2005/9864

Refinanzierungsdarlehen; nachträgliche Werbungskosten; wesentliche Beteiligung; außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer

Zinsen eines Refinanzierungsdarlehens zur Abdeckung einer Bürgschaftsverpflichtung, die der wesentlich beteiligte Gesellschafter einer GmbH nach deren Auflösung aufwendet, sind weder als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, noch im Rahmen des nach § 17 EStG zu ermittelnden Auflösungsverlustes, noch als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 20 § 17 § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Darlehenszinsen (im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung als wesentlich beteiligter GmbH-Gesellschafter) für die Zeit nach Auflösung der GmbH.

I.