FG Hamburg - Urteil vom 24.11.2009
4 K 85/09
Normen:
ZK Art. 43; ZK Art. 49; ZK Art. 50; ZK Art. 55; ZK Art. 92; ZK Art. 96 Abs. 1; ZK Art. 204 Abs. 1; ZK-DVO Art. 408;

Regelungsgehalt von in einem automatisierten Verfahren übermittelten zollbehördlichen Erklärungen

FG Hamburg, Urteil vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 4 K 85/09

DRsp Nr. 2010/3138

Regelungsgehalt von in einem automatisierten Verfahren übermittelten zollbehördlichen Erklärungen

Gibt ein zugelassener Empfänger, der im Besitz einer in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Ware ist, im IT-Verfahren ATLAS eine summarische Anmeldung außerhalb der Frist des Art. 43 Zollkodex ab, und wird ihm daraufhin im IT-Verfahren ATLAS automatisiert eine Verwahrungsmitteilung übermittelt, die eine Frist für den Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung gemäß Art. 49 Zollkodex enthält, liegt in der Übermittlung der Verwahrungsmitteilung eine konkludent erklärte Verlängerung der Frist des Art. 43 Zollkodex. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit einer solchen Fristverlängerung ist sie jedenfalls wirksam. Einer in einem automatisierten Verfahren übermittelten Erklärung kommt derselbe Regelungsgehalt zu, wie einem von einem Zollbeamten erstellten Verwaltungsakt gleichen Inhalts.

Normenkette:

ZK Art. 43; ZK Art. 49; ZK Art. 50; ZK Art. 55; ZK Art. 92; ZK Art. 96 Abs. 1; ZK Art. 204 Abs. 1; ZK-DVO Art. 408;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Einfuhrabgabenbescheid.