BFH - Urteil vom 19.10.2021
VII R 7/18
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4; UZK Art. 270; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 341
BFH/NV 2022, 392
DStRE 2022, 247
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 12/17

Reichweite der Altvertragsklausel für Einfuhren von Munition aus RusslandFeststellungsinteresse für die Rechtswidrigkeit eines VerwaltungsaktesVollständige Wiederausfuhr der Munition nach Kanada und NeuseelandWiderruf der Annahme einer ZollanmeldungErmittlung maßgeblichen ausländischen Rechts von Amts wegen

BFH, Urteil vom 19.10.2021 - Aktenzeichen VII R 7/18

DRsp Nr. 2022/2698

Reichweite der Altvertragsklausel für Einfuhren von Munition aus Russland Feststellungsinteresse für die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes Vollständige Wiederausfuhr der Munition nach Kanada und Neuseeland Widerruf der Annahme einer Zollanmeldung Ermittlung maßgeblichen ausländischen Rechts von Amts wegen

1. Die Annahme einer Zollanmeldung ist zu widerrufen, wenn ihr Verbote und Beschränkungen entgegenstehen. Hat die Zollbehörde die Rücknahme der Annahme erklärt, obwohl die Voraussetzungen des Art. 27 UZK nicht erfüllt sind, schließt das die Umdeutung in einen Widerruf nach Art. 28 UZK nicht aus. 2. Die Altvertragsklausel des § 77 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AWV erfasst nur solche Verträge und Vereinbarungen, mit denen konkrete vertragliche Leistungspflichten bereits vor dem 01.08.2014 begründet worden sind. Ob das der Fall ist, kann nur nach Maßgabe des jeweils einschlägigen (ggf. ausländischen) Rechts bestimmt werden. 3. Es ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 ZPO). An die Ermittlungspflicht sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer oder fremder das anzuwendende Recht im Vergleich zum eigenen ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.12.2017 – 4 K 12/17 aufgehoben.