FG Köln - Beschluß vom 08.12.1999
2 V 7278/99
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 19 Abs. 4 ; AO 1977 § 30a Abs. 3 ; AO 1977 § 194 Abs. 3 ; FGO 114 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 598

Reichweite des Bankgeheimnisses bei Steuerfahndungsprüfung

FG Köln, Beschluß vom 08.12.1999 - Aktenzeichen 2 V 7278/99

DRsp Nr. 2001/1984

Reichweite des Bankgeheimnisses bei Steuerfahndungsprüfung

1) Das Anfertigen von Notizen aus den Geschäftsunterlagen einer Bank durch Beamte der Steuerfahndungsstellen in der Absicht, diese zur Auswertung an die für die Besteuerung der betroffenen niederländischen Bankkunden zuständigen Finanzverwaltung weiterzuleiten, ist geeignet, eine Verletzung und weitere Gefährdung der aus dem Eigentumsrecht der Bank an ihren Geschäftspapieren resultierenden Befugnisse möglich erscheinen zu lassen. 2) Der Begriff der Außenprüfung in § 30a Abs. 3 AO ist funktional in dem Sinne auszulegen, daß von ihm auch die steuerverfahrensrechtlichen Tätigkeiten der Steuerfahndungsstellen erfaßt werden, die diese anläßlich einer Fahndungsprüfung vornehmen und die typischerweise zum Tätigkeitsfeld der Außenprüfung gehören. Besteht der Verdacht einer Steuerverkürzung, steht § 30a Abs. 3 AO der Erstellung von Kontrollmitteilungen nicht entgegen. 3) Im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist jedenfalls im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes § 30a Abs. 3 AO weit auszulegen. § 30a Abs. 3 AO will einen "Kernbestand des Bankgeheimnisses" sicherstellen und enthält eine bewußte und zielgerichtete Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO und damit der Auswertungs- und Weitergabebefugnis der Finanzverwaltung.

Normenkette: